Sechs Mythen zum Thema Urlaubsrecht

21.06.2024, 14:06 Uhr in Service, Anzeige
Sonnenbrille Urlaub pixabay
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Das Thema Urlaubsrecht kann man als wahren Dauerbrenner in der Arbeitswelt bezeichnen und es kommt deswegen immer wieder zu Missverständnissen und gefühlten Halbwahrheiten. Viele Arbeitnehmer - aber auch Arbeitgeber - sind unsicher, welche Rechte und Pflichten sie bezüglich der Urlaubsplanung und -gewährung tatsächlich haben. Diese Unsicherheiten oder falschen Annahmen führen nicht selten zu Konflikten im beruflichen Alltag. Das Urlaubsrecht in Deutschland ist durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) klar geregelt und zahlreiche Gerichtsurteile haben die Rechtslage weiter präzisiert.

Trotz dieser klaren gesetzlichen Regelungen kursieren hartnäckig viele Mythen rund um das Urlaubsrecht, die oft auf falschen Annahmen oder veralteten Informationen basieren. Beispielsweise herrscht Unsicherheit darüber, ob Urlaub während der Probezeit genommen werden kann, ob der Arbeitgeber den Urlaubstermin allein festlegen darf oder ob ein genereller Anspruch auf Urlaubsgeld besteht. Diese und andere Themen führen dann oft zu Streit und Frustrationen.

Mythen näher beleuchtet

Hier werden nachfolgend die sechs häufigsten Mythen zum Urlaubsrecht beschrieben und näher betrachtet. Vielleicht kann damit schon etwas Klarheit geschaffen und zukünftiger Ärger vermieden sowie Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern eine gewisse Orientierungshilfe geboten werden.

Denn nur wenn man seine Rechte und Pflichten wirklich kennt, kann man den Urlaub sicher und konfliktfrei gestalten. Im Zweifelsfall ist es aber ratsam, sich persönlich und kompetent von beispielsweise diesem Fachanwalt für Arbeitsrecht Würzburg beraten zu lassen.

Die häufigsten Mythen zum Urlaubsrecht:

Mythos 1: Kein Urlaubsanspruch während der Probezeit

Viele glauben, dass Mitarbeiter in der Probezeit keinen Anspruch auf Urlaub haben. Das ist aber falsch. Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer bereits während der Probezeit Anspruch auf den anteiligen Urlaub, nämlich auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat. Erst nach sechs Monaten erwirbt der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Mythos 2: Der Arbeitgeber bestimmt den Urlaubszeitraum

Ein weiterer, verbreiteter Irrtum ist, dass der Arbeitgeber allein den Urlaubszeitraum festlegen kann. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer das Recht, den Zeitpunkt seines Urlaubs selbst zu bestimmen. Der Arbeitgeber kann nur aus dringenden, betrieblichen Gründen oder aufgrund entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die wegen sozialer Gesichtspunkte den Vorrang verdienen, ablehnen. Betriebsferien können eine Ausnahme sein, bei denen der Arbeitgeber den Zeitraum vorgeben kann. Aber auch dann müssen gewisse Regelungen beachtet werden. Bei einer 5-Tage-Woche müssen Arbeitgeber mindestens zehn Urlaubstage hintereinander gewähren.

Mythos 3: Recht auf Urlaub während der Schulferien

Man hat kein Recht, aber einen Anspruch auf bevorzugte Behandlung, wenn der Vorgesetzte den Urlaub einplant. Das Bundesurlaubsgesetz verpflichtet, soziale Aspekte zu berücksichtigen. Es müssen daher diejenigen Mitarbeiter bevorzugt werden, die am dringendsten auf die Ferienzeit angewiesen sind, also auch Eltern mit schulpflichtigen Kindern. Im Gegensatz zu dem, was viele glauben, gibt es keine Altersgrenze von beispielsweise 14 Jahren. Dazu gelten noch andere soziale Aspekte. Wenn zum Beispiel ein Mitarbeiter nur in den Schulferien Urlaub mit seinem Partner machen kann, weil dieser nur in dieser Zeit frei bekommt.

Mythos 4: Urlaubsanspruch verfällt am Jahresende

Bislang war die Regel, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich zum Jahresende verfällt. Laut EU-Recht dürfen aber Urlaubsansprüche nicht automatisch verfallen, nur weil Arbeitnehmer den Urlaub nicht beantragt haben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass es in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt, den Urlaub zu gewähren und dies auch nachzuweisen. Der Jahresurlaub darf nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Mitarbeiter angemessen über den bevorstehenden Verfall informiert und ihnen die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub zu nehmen. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der Anspruch auf Urlaub oder Ausgleichszahlungen erlöschen, falls der Urlaub nicht genommen wurde.

Mythos 5: Urlaubsgeld ist ein Muss

Leider glauben auch noch immer viele Arbeitnehmer, dass jeder Anspruch auf Urlaubsgeld hat. Das Urlaubsgeld ist jedoch eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers und nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ob Urlaubsgeld gezahlt wird, hängt vom Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder betrieblichen Vereinbarungen ab. In einigen Unternehmen ist es jedoch üblich, eine solche Zahlung zu leisten, um die Mitarbeiterzufriedenheit zu erhöhen.

Mythos 6: Krankheit während des Urlaubs zählt als Urlaub

Es wird tatsächlich sehr oft angenommen, dass Krankheitstage während des Urlaubs trotzdem als Urlaubstage zählen. Das stimmt nicht. Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank wird und ein ärztliches Attest vorlegen kann, werden ihm auch die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Der Urlaub kann dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Fazit

Mythen rund um das Urlaubsrecht sind vielfältig und weit verbreitet, was zu zahlreichen Missverständnissen und Konflikten am Arbeitsplatz führt. Obwohl es klare Regelungen gibt, sind viele Arbeitnehmer und ebenso auch Arbeitgeber oft nicht ausreichend informiert. Es ist daher ratsam, sich über die tatsächlichen, gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und entsprechend vorzugehen.