Corona: FAQs - Die Fragen der Community
FAQ Aktuelle Corona-Regeln
FFP2-Maskenpflicht
Statt der medizinischen Maske muss wieder eine FFP2-Maske getragen werden. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
Ausnahmen FFP2-Maskenpflicht:
- Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Lebensjahr müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
- Schule: Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 dürfen im Unterricht, bei sonstigen Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung auch eine Stoffmaske tragen. Auf dem Schulgelände müssen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und sonstige Beschäftigte der Schulen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Auch im Unterricht müssen Schüler eine Maske tragen.
Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte
Ungeimpfte: Ungeimpfte dürfen sich nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen. Hierbei gilt unabhängig vom Ort des Treffens der jeweils größere Hausstand als der „eigene“ Hausstand. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt - Geimpfte und Genesene hingegen schon. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Geimpfte und Genesene: Bei privaten Zusammenkünften außerhalb der Gastronomie, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
2G (Genesene, Geimpfte)
- In Gastronomie, Hotels, Hochschulen, Bibliotheken und Archiven
- Bei außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie in Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung
- Bei körpernahen Dienstleistungen (Friseursalons, Kosmetikstudios, Tattoostudios, usw.)
- Bei Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen
Folgende ungeimpfte Personen können zugelassen werden:
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (Nachweis + PCR-Test)
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder
- Kinder bis 14 Jahre
- Minderjährige Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten sowie in der Gastronomie und im Beherbergungswesen
- Personen, die eine Prüfung schreiben (PCR-Test)
2G mit Kapazitätsbeschränkungen
- Bei Sport in Sportstätten unter freiem Himmel
- Bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen unter freiem Himmel (nicht bei Kultur- und Sportveranstaltungen)
- In Zoos und botanischen Gärten
- In Gedenkstätten
- In Freizeitparks
- Auf Ausflugsschiffen außerhalb des Linienverkehrs
- Bei Führungen unter freiem Himmel
Hier greifen die 2G plus-Regelungen. Aber: Hier brauchen Geimpfte und Genesene keinen zusätzlichen Test-Nachweis.
- Personenobergrenzen: Es sind nur maximal ein Viertel der Zuschauer bzw. Besucher zugelassen – sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien.
- Die FFP2-Maskenpflicht gilt durchgehend – auch am Platz (Ausnahme: bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen kann sie am Platz abgenommen werden)
- Mindestabstand zwischen Personen, die nicht zum eigenen Hausstand angehören
2G plus (Genesene, Geimpfte mit einem zusätzlichen negativen Corona-Test)
- Bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen, die außerhalb privater Räumlichkeiten stattfinden. Das betrifft unter anderem: Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage, etc.
- Im Kulturbereich (Oper, Theater, Konzerte, Kinos, Gedenkstätten, Ausstellungen, etc.)
- Bei Sportveranstaltungen (als Zuschauer)
- In Freizeiteinrichtungen (Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Indoor-Spielplätze, Spielhallen, etc.)
- Bei Sportstätten und der praktischen Sportausbildung indoor
- Bei Messen, Tagungen, Kongressen
Wer eine Auffrischungsimpfung erhalten hat, braucht in 2G plus-Bereichen keinen zusätzlichen Corona-Test mehr. Als geboostert gilt man, wenn die Auffrischung 15 Tage zurück liegt. Die Booster-Impfung ersetzt den Test (auch PCR). Ausgenommen sind unter anderem Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime. Hier bleibt die Testpflicht bestehen.
Wo 2G plus gilt, greifen folgende Regelungen:
- Personenobergrenzen: Es sind nur maximal ein Viertel der Zuschauer bzw. Besucher zugelassen – sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien.
- Die FFP2-Maskenpflicht gilt durchgehend – auch am Platz (Ausnahme: bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen kann sie am Platz abgenommen werden)
- Mindestabstand zwischen Personen, die nicht zum eigenen Hausstand angehören
Testnachweise:
- PCR-Test (höchstens vor 48 Stunden durchgeführt)
- Antigen-Schnelltest (höchstens vor 24 Stunden durchgeführt)
- Unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest (höchstens vor 24 Stunden durchgeführt)
Folgende ungeimpfte Personen können zugelassen werden:
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (Nachweis + PCR-Test)
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder
- Kinder bis 14 Jahre
- Minderjährige Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten
3G am Arbeitsplatz und im ÖPNV
Am Arbeitsplatz
Zutritt haben nur Geimpfte, Genesene oder Getestete. Arbeitgeber müssen die Einhaltung täglich überprüfen und dokumentieren. Mindestens zweimal pro Woche muss der Arbeitgeber kostenlose Testmöglichkeiten anbieten, ansonsten müssen Angestellte für die Tests selbst aufkommen. Wo es möglich ist, sollen Arbeitgeber Homeoffice ermöglichen.
Im ÖPNV
Mitfahren dürfen nur Geimpfte, Genesene oder Getestete. Das gilt auch im Flugverkehr sowie für den Zugang von Besuchern zum touristischen Bahn- und Reisebusverkehr als auch zu Ausflugsschiffen im Linienverkehr.
Ausnahmen 3G:
- Schüler (Regelmäßige Testungen in der Schule)
- Taxifahrten
Sperrstunde in der Gastronomie
- Ab 22 Uhr gilt die Sperrstunde
- In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig
- Reine Schankwirtschaften müssen schließen
Schließung der Nachtgastronomie
- Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe sind bayernweit geschlossen
- Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist verboten
Absage Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte
- Volksfeste, Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte sind untersagt
- Alkoholkonsum ist auf öffentlichen Plätzen in der Innenstadt und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt
Handel
- 2G. Ausgenommen: Läden des täglichen Bedarfs
- Es gelten Zugangsbeschränkungen: Pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche ist nur ein Kunde zugelassen
Schule und Kitas
- An Schulen, die an Pool-Testungen teilnehmen, wird ein zusätzlicher Schnelltest am Montagmorgen eingeführt
- Die Betreuung von Kita-Kindern erfolgt in festen Gruppen
- Dritte (bspw. Eltern) dürfen das Gelände nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G) – außer zu Abgabe oder Abholung der Kindergartenkinder
Hotspot-Regelung
Bei einer Inzidenz über 1.000 wird das öffentliche Leben weitestgehend heruntergefahren. Demnach wird alles geschlossen, was unter 2G und 2G plus fällt. Sinkt die Inzidenz für mindestens fünf Tage unter den Schwellenwert von 1.000, werden die Regeln aufgehoben.
Ausnahmen Hotspot-Regelung:
- Schulen und Kitas bleiben geöffnet
- Handel bleibt geöffnet – hier gilt: Pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche ist nur ein Kunde zugelassen
- Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen werden weiterhin angeboten
- Friseurleistungen werden weiterhin angeboten
Nein, kann er nicht. Er muss warten bis er vollständig geimpft ist, also zwei Wochen nach der zweiten Impfspritze. Denn beim Friseur gilt 2G. Zutritt haben also nur Geimpfte und Genesene. Ausgenommen sind Kinder bis 14 Jahre. Diese werden ja wie Geimpfte behandelt.
Wenn er bereits vollständig geimpft ist bzw. noch keine 14 Jahre alt ist, ist das kein Problem
Nein, die Sperrstunde gilt nur für die Gastronomie. Betreiber müssen ihr Lokal um 22 Uhr schließen.
Nein, bei Hochschulen gilt 2G. Zutritt haben nur Geimpfte und Genesene.
Ja, das darf sie. Für minderjährige Schüler gilt nämlich eine Sonderregelung. Demnach können auch ungeimpfte Schüler zum Sporttraining, zum Musikunterricht oder zur Theatergruppe, wenn sie dort aktiv teilnehmen. Dies gilt nicht für Besuche in Stadien, Clubs, Konzerten etc.
Dann gilt 2G plus - mit Maskenpflicht. Mitfeiern dürfen nur Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren mit einem zusätzlichen negativen Corona-Test. Daneben gilt bei 2G plus Maskenpflicht - die kann aber am Platz abgenommen wird.
Denn: Eine privat gemietete Location zählt nicht als private Räumlichkeit. Private Räumlichkeiten sind Räume, die dem Veranstalter gehören, oder die dieser dauerhaft und nicht nur aus Anlass der Veranstaltung angemietet hat.
Ja, Zutritt haben nur Geimpfte und Genesene. Der Führerschein kann also erst weitergemacht werden, wenn der vollständige Impfschutz erreicht ist.
Ja, das darf er. Minderjährige Schüler dürfen auch dann Gaststätten und Hotels besuchen, wenn sich weder geimpft noch genesen sind. Denn: Ohne diese Ausnahme könnten geimpfte Eltern nicht zusammen mit ihren ungeimpften Kindern essen gehen oder in Hotels übernachten, so das Gesundheitsministerium.
Für Schüler gilt, wenn sie sich aktiv bewegen möchten, eine Ausnahmeregelung. Diese gilt aber rein für die sportliche Betätigung, nicht für das Verweilen außerhalb der Becken. Im Zweifel kann ein Badbetreiber aber auch grundsätzlich immer das Hausrecht anwenden.
Am Arbeitsplatz gilt die 3G-Regelung. Arbeitgeber müssen die Regelung täglich überprüfen und dokumentieren. Mindestens zweimal in der Woche muss der Arbeitgeber dabei eine kostenlose Testmöglichkeit bieten. Für alle weiteren Tests muss der Arbeitnehmer aufkommen.
Gültig sind PCR-Tests (höchstens vor 48 Stunden durchgeführt), Antigen-Schnelltests (höchstens vor 24 Stunden durchgeführt) sowie unter Aufsicht vorgenommene Selbsttests (höchstens vor 24 Stunden durchgeführt).
3G-gültige Testnachweise können derzeit in drei verschiedenen Konstellationen ausgestellt werden:
1. Testung durch Leistungserbringer: 3G-fähige Testnachweise werden vor allem durch Personen oder Einrichtungen ausgestellt, die zur Leistungserbringung nach der Coronavirus-Testverordnung berechtigt sind. Dazu zählen insbesondere Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Teststellen von Rettungs- und Hilfsorganisationen, kommunal betriebene Teststellen sowie private Teststellen, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von Testungen beauftragt wurden.
2. Testung im Rahmen der betrieblichen Testung: Ein 3G-gültiger Testnachweis kann vom Arbeitgeber dann ausgestellt werden, wenn die zugrundeliegende Testung im Rahmen der betrieblichen Testung durch Personal erfolgt, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Die Testung muss von einer dritten Person durchgeführt oder vor Ort überwacht werden. Wenn Beschäftigte sich unbeaufsichtigt selbst testen, kann für diese Testung kein 3G-gültiger Testnachweis ausgestellt werden.
3. Testung vor Ort unter Aufsicht: Vor einem Restaurantbesuch kann beispielsweise ein Selbsttest unter Aufsicht eines Restaurantmitarbeiters durchgeführt werden und bei negativem Testergebnis das Restaurant besucht werden. Achtung: Zu beachten ist aber, dass ein solcher Testnachweis nur an dem Ort gilt, an dem die Testung beaufsichtigt wurde. Anders als in den anderen beiden Konstellationen darf kein Testnachweis ausgestellt werden, der für die nächsten 24 Stunden auch in anderen 3G-Kontexten verwendet werden kann.
Ja. Zutritt haben nur Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis 14 Jahren mit einem zusätzlichen negativen Corona-Test
Lebensmittel einschließlich Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Bekleidungsgeschäfte, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte, Großhandel
Prinzipiell schon. Schüler, die im Rahmen des Schulbetriebs regelmäßig getestet werden, gelten in Bayern auch während der Ferienzeit als getestet.
ABER: Das gilt nicht im ÖPNV und beim Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen. Hier greifen die bundesrechtlichen Regelungen. Schüler, die in den Ferien mit dem Bus fahren oder jemanden im Krankenhaus besuchen wollen, brauchen einen negativen Corona-Test.
FAQ Boosterimpfung
Für die Auffrischimpfung sind in Deutschland die beiden mRNA Impfstoffe Biontech und Moderna zugelassen. Diese sind Studien nach zufolge komplett äquivalent. Es gibt keinen Grund sich für und gar gegen den ein oder anderen Impfstoff zu entscheiden. Wer primär mit Johnson&Johnson geimpft wurde sollte sich laut STIKO-Empfehlung vier Wochen nach der ersten Impfung mit einem mRNA Impfstoff zweitimpfen lassen. Anschließend, wie alle anderen, kann nach sechs Monaten eine Auffrischimpfung erfolgen. Bei einer Impfstoff-Knappheit von Biontech kann sein dass dieses Vakzin für Personengruppen zurückgehalten wird, für die Moderna nicht empfohlen ist, z.B. Jugendliche, Unter-30-Jährige und Schwangere.
Die STIKO empfiehlt drei Monate nach der Zweitimpfung.
Man muss mit den gleichen Nebenwirkungen rechnen wie nach der Erst- und Zweitimpfung. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Nebenwirkungen bei der Drittimpfung ausgeprägter ausfallen oder gar neue oder besonderen Nebenwirkungen auftreten.
Durch die Auffrischimpfung wird die Immunität der Geimpften soweit gesteigert, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie das Virus in näherer Zukunft übertragen. Diese Personen von der 2Gplus-Regel auszuklammern ist dadurch gerechtfertigt.
Die Auffrischimpfung hat neben einem möglichst optimalen Schutz vor COVID-19 außerdem das Ziel, die Übertragung des Virus in der Bevölkerung einzudämmen. In dieser Hinsicht ist die sog. „sterile Immunität“ von Bedeutung. D.h. nach einer Auffrischimpfung ist für eine gewisse Zeitphase eine Übertragung des Virus durch die geimpfte Person extrem unwahrscheinlich. In dieser Zeit sind Tests nur bei klaren Symptomen sinnvoll. Es ist nicht genau klar, wie lange diese Phase anhält.
Eine Infektion mit SARS-CoV-2 kann bei Geimpften einen Booster-Effekt hervorrufen.
Aktuell ist noch unklar, ob man die Impfstoffe tatsächlich auf die neue Omikron-Variante anpassen muss. Dazu laufen Untersuchungen. Die gute Nachricht ist, dass es möglich wäre, wenn es denn nötig wäre. Auf keinen Fall sollte man auf den angepassten Impfstoff warten. Es ist ganz sicher davon auszugehen, dass auch die Boosterimpfung mit den aktuellen Impfstoffen zu einem deutlich verbesserten Schutz gegen die Omikron-Variante führt, insbesondere der Schutz vor schweren Verläufen.
Nein. Laut des Bayerischen Gesundheitsministeriums ist bei dem Vektor-basierten Impfstoff von Johnson&Johnson zwar nur eine Dosis zur Grundimmunisierung erforderlich – die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt jedoch allen Personen, die bisher eine Dosis Johnson&Johnson erhalten haben, zur Optimierung der Grundimmunisierung eine zweite Impfstoffdosis mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech, Moderna) – ab vier Wochen nach der Erstimpfung.
Insofern ist die zweite Impfung nicht als Auffrischungsimpfung (Booster) zu werten, sondern als Optimierung der Grundimmunisierung.
Die zweite Impfung reicht also nicht, um den Booster-Status zu bekommen. Dazu wird eine weitere Impfung mit einem mRNA-Impstoff (Biontech, Moderna) nach rund einem halben Jahr nach der Zweitimpfung benötigt.
Quelle: Antwortschreiben des Bayerischen Gesundheitsministeriums auf Anfrage dieser Redaktion.
Nein. Laut des Bayerischen Gesundheitsministeriums ist zunächst nicht beabsichtigt, diese Personen den Personen gleichzusetzen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Denn: Nach neusten Erkenntnissen sei der Impfschutz gegen die Omikron-Variante erst nach dreifacher Impfung hoch. Um über eine Gleichstellung der vollständig Geimpften zu entscheiden, müssen weitere wissenschaftliche Erkenntnisse abgewartet werden.
Quelle: Antwortschreiben des Bayerischen Gesundheitsministeriums auf Anfrage dieser Redaktion.
Ab Mittwoch, den 12. Januar gilt: Wer nach der vollständigen Immunisierung eine Infektion überstanden hat, muss keinen zusätzlichen Test in 2G plus-Bereichen mehr vorzeigen.
Laut des Bayerischen Gesundheitsministeriums gelten Personen, die eine Corona-Infektion durchgemacht haben und im Anschluss geimpft worden sind, als grundimmunisiert. Damit sollen auch diese Personen in der Regel drei Monate nach der vorangegangenen Impfung eine Auffrischungsimpfung erhalten.
Laut STIKO wird eine Auffrischungsimpfung erst ab 18 Jahren empfohlen - auch die Zulassung zur Auffrischungsimpfung für Biontech und Moderna ist auf volljährige Personen beschränkt.
Es gibt aber auch Ausnahmen:
Jugendliche, die in einem Pflegeberuf arbeiten - beispielsweise in einem Krankenhaus oder Seniorenheim - können sich in Einzelfällen auch boostern lassen, so das Bayerische Gesundheitsministerium.
Darüber hinaus kann allen Personen ab zwölf Jahren mit Immundefizienz eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech oder Moderna) angeboten werden, so das Bayerische Gesundheitsministerium.
FAQ Kontakt zu positiver Person
Stark steigende Corona-Zahlen sind eine Herausforderung für die Kontaktnachverfolgung. Deswegen schränken viele Gesundheitsämter die Nachverfolgung mittlerweile ein.
Laut dem Würzburger Gesundheitsamt besteht die Ansteckungsgefahr bei einem engen Kontakt zu einer infizierten Person
- bereits innerhalb von 2 Tagen vor dem Symptombeginn der infizierten Person,
- während der gesamten Zeit, in der die infizierte Person Krankheitszeichen zeigt, und auch
- innerhalb von 2 Tagen vor Abnahme des positiven Tests bei der infizierten Person, falls diese keine Krankheitszeichen zeigt.
Ein „enger Kontakt“ ist zum Beispiel, wenn der Abstand untereinander über mehr als 10 Minuten weniger als 1,5 Meter betrug und weder die infizierte Person noch ihre Kontaktpersonen durchgehend eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske getragen haben. Ein direktes Gespräch zwischen infizierter Person und Kontaktperson gilt zudem immer als „enger Kontakt“, unabhängig davon, wie lang es dauert, wenn nicht beide eine Maske getragen haben.
Positiv Getestete werden immer vom Gesundheitsamt kontaktiert. Daneben konzentriert sich das Würzburger Gesundheitsamt bei der Ermittlung von Kontaktpersonen derzeit auf:
- Haushaltsangehörige, also Partnerin oder Partner, Kinder und weitere Personen, die mit in der Wohnung leben. Sie haben ein besonders hohes Ansteckungsrisiko.
- Personen mit Kontakt zu gefährdeten Menschen. Sie könnten eine Infektion in Risikogruppen weitertragen oder eine Vielzahl von Menschen anstecken. Dies betrifft insbesondere Personen in Pflege-oder Altenheimen, in ambulanten Pflegediensten und Krankenhäusern sowohl diejenigen, die dort arbeiten, als auch diejenigen, die dort leben oder betreut werden. Für Schulen und Kindertageseinrichtungen gibt es eigene Regelungen.
Kontaktpersonen, die nicht diesen Gruppen angehören, werden nicht mehr vom Gesundheitsamt kontaktiert. Stattdessen fordert das Gesundheitsamt die infizierten Personen auf, ihre Kontakte selbst zu informieren.
Für geimpfte und genesene Personengilt: Solange keine Krankheitszeichen auftreten und die ggf. durchgeführten Corona-Tests negativ sind, muss kein Kontakt zum Gesundheitsamt aufgenommen werden und es besteht keine Quarantänepflicht.
Wer Kontakt mit einer infizierten Person in einem Zeitraum hatte, in dem eine Ansteckungsgefahr bestand, sollte Folgendes beachten:
- Kontakt zu anderen Personen einschränken, vor allem zu Risikopersonen, die gefährdet sind, schwer an Corona zu erkranken.
- AHA+L-Regeln beachten: Abstand wahren, Hygienemaßnahmen berücksichtigen, im Alltag Maske tragen und regelmäßig lüften.
- Regelmäßig testen: Selbsttest oder im Rahmen der angebotenen Testmöglichkeiten. Wer eine Warnung der Corona WarnApp erhält, kann mit dieser auch eine kostenlose PCR-Testung in Anspruch nehmen. Die Warnung auf dem Handy muss bei der Testung vorgezeigt werden.
- Selbstbeobachtung für 14 Tage: Insgesamt zwei Wochen nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person auf Corona-spezifische Symptome achten.
- Falls Krankheitszeichen auftreten: Unverzüglich Selbstisolation, ärztliche Abklärung und Mitteilung ans Gesundheitsamt.
Geimpfte und Genesene haben ein vergleichsweise deutlich geringeres Risiko, sich mit dem Coronavirus anzustecken. Allerdings ist der Schutz nicht hundertprozentig, so dass Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Menschen in der Umgebung dennoch sinnvoll sind. Sollte es bei Geimpften zu einer Infektion kommen, so verläuft diese in der Regel mild; das Risiko von Komplikationen ist deutlich geringer als bei nicht geimpften Menschen.
Nein, für Personen, die durch die Corona-Warn-App eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten haben, ist der PCR-Test kostenlos.
Bei der Warnapp werden bei „erhöhtem Risiko“ allgemeine Verhaltenshinweise angezeigt – dabei wird nicht zwischen geimpften, genesenen oder ungeimpften Personen unterschieden. Die App rät, sich - wenn möglich - nach Hause zu begeben bzw. zu Hause zu bleiben sowie mit dem Hausarzt, dem ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117 oder dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen und dort das weitere Vorgehen abzustimmen.
Hinweis: Vollständig Geimpfte sind nach Kontakt zu einem Infizierten von der Quarantäne befreit. Sie sollen sich laut RKI lediglich aufmerksam selbst beobachten.
Dennoch: Wer eine rote Warnung in der Warnapp bekommt, hat Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test. Die Antigen-Schnelltests sind bereits seit Samstag, den 13. November für alle Bürger wieder kostenfrei.
FAQ Tests
Es gibt zwei Arten von Corona-Tests. Antigen-Schnelltests und
PCR-Tests.
Im Unterschied zum Schnelltest muss bei einem PCR-Test die Probe ins Labor
geschickt werden. In der Regel sind PCR-Tests aussagekräftiger als Schnelltests
und bei der Vorlage länger, nämlich bis zu 48 Stunden, gültig.
Seit dem 13. November stellt der Freistaat Bayern wieder kostenlose PCR-Tests für die Personengruppen zur Verfügung, die sich aus medizinischen Gründen bislang nicht impfen lassen konnten, das gilt auch für Schwangere und Stillende.
Nein. Wer noch zu Schule geht und dort regelmäßig getestet wird, muss keine weiteren Tests zusätzlich machen. Das gilt auch in den Ferien - außer im ÖPNV und beim Besuch von Krankenhäusern sowie Altern- und Pflegeheimen.
Das kann der Betreiber selbst festlegen. Beispiel: Der private Betreiber Contime in Würzburg verlangt für einen PCR-Test derzeit 69 Euro.
Kostenlose PCR-Tests gibt es für:
- Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis nötig)
- Stillende (Vorlage des Mutterpasses nötig)
- Schwangere während der gesamten Schwangerschaft (Vorlage des Mutterpasses nötig. Die Regelung gilt vorerst bis 31. März 2022)
- Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
- Personen, die durch die Corona-Warn-App eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten haben
- Personen, die Symptome haben, können sich beim Arzt kostenlos testen lassen
- Personen, die vom Gesundheitsmat als enge Kontaktpersonen eingestuft werden
- Personen, die einen positiven Antigen-Test oder Schnelltest haben
- Personen, die vom Gesundheitsamt zum PCR-Test geschickt werden
- Personen bei Ausbruchsgeschehen unter anderem in:
- Krankenhäusern
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Arztpraxen und Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe
- Tagesklinken
- Stationäre Pflegeeinrichtungen
- Schulen, Kindertagesstätten
- Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte
Gar nicht. Denn: Laut der Bayerischen Staatsregierung ist die Zahl der kostenlosen Tests pro Bürger nicht begrenzt und wird daher auch nicht kontrolliert.
Fällt ein Schnelltest positiv aus, sollte man sich zügig isolieren und Kontakte zu anderen Personen vermeiden. Dazu sollte baldmöglichst ein Termin für einen PCR-Test in einem Testzentrum, beim Hausarzt oder über den Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KVB) unter der Telefonnummer 116 117 vereinbart werden.
Bei einem positiven PCR-Testergebnis muss man sich sofort in Isolation begeben. Das Gesundheitsamt wird zeitnah Kontakt aufnehmen und weitere Anweisungen geben. Wer einen positiven PCR-Test hat gilt als infiziert.
FAQ Quarantäne
Grundsätzlich alle, die eine enge Kontaktperson haben – also engen Kontakt zu einer Person hatten, die an Covid erkrankt ist.
Ab Mitte Januar (sobald der Bund die hierfür notwendigen Rechtsänderungen vorgenommen hat) sind enge Kontaktpersonen, die geboostert sind sowie frisch geimpft oder genesen sind, von der Quarantäne ausgenommen.
Außerdem müssen alle, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, sich infiziert zu haben in Quarantäne. Dabei handelt es sich um Verdachtspersonen, deren Antigentest positiv ist und/ oder Symptome aufweisen.
Ja natürlich – sofern du dort allein ist. Grundsätzlich gilt, sich von allen Mitbewohnern oder Familienmitgliedern fernzuhalten und die eigene Wohnung nicht zu verlassen.
Bei engen Kontaktpersonen endet die häusliche Quarantäne nach zehn Tagen - ohne Test. Man kann sich aber auch eher freitesten: Nach sieben Tagen mit einem negativen PCR- oder Schnelltest.
Mitarbeiter in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, etc. können sich nach sieben Tagen nur mit einem negativen PCR-Test freitesten oder müssen fünf Tage lang täglich einen negativen Schnelltest vorweisen.
Schüler und Kita-Kinder können sich nach fünf Tagen mit einem PCR- oder einem Schnelltest freitesten.
Ab Mitte Januar (sobald der Bund die hierfür notwendigen Rechtsänderungen vorgenommen hat) sind enge Kontaktpersonen, die geboostert sind sowie frisch geimpft oder genesen sind, von der Quarantäne ausgenommen.
Ab Mitte Januar (sobald der Bund die hierfür notwendigen Rechtsänderungen vorgenommen hat) sind enge Kontaktpersonen, die geboostert sind sowie frisch geimpft oder genesen sind, von der Quarantäne ausgenommen.
FAQ Genesene und Geimpfte:
Vollständig Geimpfte und Genesene werden negativ-getesteten Personen gleichgestellt. Für sie gelten Lockerungen und Erleichterungen - beispielsweise bei Kontaktbeschränkungen, Veranstaltungen und Reisen.
Genesene: Sie können laut bayerischem Gesundheitsministerium beispielsweise den Bescheid des Gesundheitsamtes vorzeigen, indem steht, dass sie Corona-positiv sind und in Isolation müssen. Mit dabei sollen sie dann auch das Dokument haben, dass bestätigt, dass sie diese beenden dürfen.
Genesene brauchen einen Nachweis ihrer vorherigen Corona-Infektion, der auf einem PCR-Test beruht. Dieser Test muss mindestens 28 Tage, darf aber höchstens sechs Monate zurückliegen. Liegt die Erkrankung mehr als sechs Monate zurück, benötigen Genesene zudem eine einmalige Impfung, damit die Erleichterungen für sie gelten können.
Vollständig-Geimpfte: Ab Tag 15 nach der zweiten Corona-Impfung zählen Personen dem bayerischen Gesundheitsministerium zufolge als vollständig geimpft. Die Impfung wurde in einem Impfpass oder einer Impfbescheinigung dokumentiert. Das Dokument muss vorgelegt werden können.
Genesene mit der ersten Corona-Impfung zählen auch als vollständig geimpft. Sie müssen aber ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen können, mit dem sie aus der Isolation entlassen worden sind.
Die meistgestellten Fragen zur Maskenpflicht
Am Stück sollte laut RKI die Maske maximal 75 Minuten getragen und dann eine Pause von 30 Minuten gemacht werden. Wolfgang Schiedermair vom Unterfränkischen Apothekenverband rät, die Masken – wenn man sie immer mal wieder kurz aufsetzt – nicht länger als vier Tage zu verwenden. Dazwischen sollte man sie immer wieder gut trocknen lassen. Auf keinen Fall sollte sie aber in den Backofen gelegt werden.
Laut Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte dienen die Masken sowohl dem Eigen- als auch dem Fremdschutz. Haben die FFP2-Masken ein Ventil, ist der Fremdschutz aber nur gering – weil ja eben Luftaustausch stattfindet. Der Träger kann dadurch aber die Luftzufuhr regulieren und oftmals leichter atmen.
Das Design der FFP2-Masken ist unterschiedlich. Was aber bei zertifizierten Masken immer gleich ist, ist das CE-Kennzeichen „EN 149:2001+A1:2009“. Haben sie dieses, entsprechen sie der europäischen Norm. Das heißt, sie müssen im Test gezeigt haben, dass sie mindestens 94 Prozent der Aerosole filtern können.
Auch hier bleibt es bei der bisherigen Regelung. Das heißt, dass in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften die Maskenpflicht für das Personal entfällt, wenn durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
Nein. Derzeit liegen noch keine belastbaren Erkenntnisse über eine mögliche Infektiosität geimpfter Personen vor.