Corona: Ab wann gelte ich als geboostert?
Seit Mittwoch haben es Geboosterte im Alltag einfacher: Sie müssen in 2G plus-Bereichen keinen negativen Corona-Test mehr vorzeigen. Doch ab wann gilt man als geboostert?
Dreifach geimpft = geboostert
Wer eine Auffrischungsimpfung fünf Monate nach der Zweitimpfung erhalten hat, braucht in 2G plus-Bereichen keinen zusätzlichen Corona-Test mehr.
Als geboostert gilt man, wenn die Auffrischung 15 Tage zurück liegt. Die Booster-Impfung ersetzt den Test (auch PCR).
Ausgenommen sind unter anderem Besuche in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen. Hier bleibt die Testpflicht bestehen.
Quelle: Bayerische Staatsregierung
Wann darf ich mich als genesene Person boostern lassen?
Genesen und einmal geimpft gilt nicht als geboostert.
Personen, die eine Corona-Infektion durchgemacht und danach einmal eine Impfstoffdosis erhalten haben, sollen in der Regel sechs Monate nach der vorangegangenen Impfung eine Auffrischimpfung erhalten. Erst dann gelten sie als geboostert.
Ausgestandene Impfdurchbrüche gelten nicht als Booster-Ersatz.
Personen, die nach der Corona-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) eine SARSCoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen im Abstand von rund einem halben Jahr nach der Infektion ebenfalls eine Auffrischimpfung erhalten.
Als geboostert gilt man also erst, wenn die Auffrischungsimpfung ein halbes Jahr nach der Infektion verabreicht wurde.
Quelle: RKI
Nach einer Johnson&Johnson Impfung wurde man vier Wochen später mit einem mRNA-Vakzine geimpft. Gilt man damit als geboostert?
Nein. Bei Johnson&Johnson ist zwar nur eine Impfstoffdosis zur Grundimmunisierung erforderlich.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt jedoch allen Personen, die bisher eine Dosis COVID-19-Impfstoff Janssen erhalten haben, zur Optimierung der Grundimmunisierung eine zweite Impfstoffdosis mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech, Moderna) in einem Mindestabstand von vier Wochen zur ersten Impfstoffdosis.
Insofern ist hier die zweite Impfung nicht als Auffrischungsimpfung zu werten.
Quelle: Antwortschreiben des Bayerisches Gesundheitsministerium auf Anfrage der Redaktion am 15.12.2021